Nach Ansicht der Finanzverwaltung gilt folgende Bestimmung: Zu Wohnzwecken dienen Gebäude oder Räumlichkeiten in Gebäuden dann, wenn sie dazu bestimmt sind, in abgeschlossenen Räumen privates Leben, speziell auch Nächtigung, zu ermöglichen. Bei einer einheitlicher Vertragsvereinbarung fallen darunter auch: die mit vermieteten Nebenräume wie Keller- und Dachbodenräume, sowie der Abstellplatz oder Garten. So ist bei einer untergeordneten Nutzung eines Büros, wenn dieses flächenmäßig geringer ist als der für Wohnraum genutzter Teil, der Vertrag gebührenbefreit.
Aber Achtung: Nicht befreit wäre ein Vertrag, wenn der als Büro genutzte Teil, den als Wohnraum genützten Teil flächenmäßig übersteigen würde, was dies z.B. durch mehrere betriebliche Garagen der Fall sein könnte. Da jetzt Wohnungsmieten von der Gebühr befreit sind, Geschäftsraum-Mieten jedoch weiterhin gebührenpflichtig sind, stellt sich generell die Frage, ob diese Fallkonstellationen dem Gleichheitsgrundsatz entsprechen.